Der Rückgriff auf den Beschwerdeführer erfolgte demnach zu Recht. 5.5 Die Beschwerde erweist sich daher auch in insoweit als unbegründet, womit sie vollumfänglich abzuweisen ist. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang der Verfahren hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, bestimmt auf total CHF 1'800.00, wovon CHF 1’000.00 auf das Beschwerde- und CHF 800.00 auf das Ausstandsverfahren entfallen, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 4 StPO).