Er bestreitet denn auch nicht, von der Staatsanwaltschaft bereits unzählige Male über die zur Diskussion stehenden Tatbestandsvoraussetzungen ausführlich aufgeklärt worden zu sein, so dass er hätte wissen müssen, dass wegen des angezeigten Sachverhalts keine Untersuchung eröffnet wird. Die Beschwerdekammer gelangt daher mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer trotz bereits erfolgter behördlicher Aufklärungen ohne zureichende Grundlage und damit letztlich grobfahrlässig ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten angestrengt hat. Der Rückgriff auf den Beschwerdeführer erfolgte demnach zu Recht.