Man könnte die Probleme ja auch aus der Welt schaffen, wenn man denn wollte. Für die geringe Arbeitsqualität der Staatsanwaltschaft haftet der Anzeiger jedoch nicht», zeigt er nicht ansatzweise auf, dass die Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft, er habe das Verfahren mindestens grobfahrlässig eingeleitet, bundesrechtswidrig ist. Er bestreitet denn auch nicht, von der Staatsanwaltschaft bereits unzählige Male über die zur Diskussion stehenden Tatbestandsvoraussetzungen ausführlich aufgeklärt worden zu sein, so dass er hätte wissen müssen, dass wegen des angezeigten Sachverhalts keine Untersuchung eröffnet wird.