So führt er lediglich aus, dass seine Eingaben deshalb nicht querulatorisch oder rechtsmissbräuchlich seien, weil sie nicht den Zweck der Rechtsverzögerung verfolgten bzw. weil sich die Anzeige, die der Beschuldigte (Anmerkung der Kammer: im Verfahren BM 23 7340) bearbeitet habe, gegen einen Mitarbeiter der Ausgleichskasse gerichtet habe, der seine Arbeit nicht richtig erledige und so die AHV/IV-Versicherung des Beschwerdeführers tangiere. Inwiefern sich die der hier interessierenden Nichtanhandnahmeverfügung zugrundeliegende Strafanzeige gegen den Beschuldigten auf eine hinrei-