Namentlich legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, inwiefern die Feststellungen des Beschuldigten rechtsbeugend sein sollen. Der Anfangsverdacht soll jedoch eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Ein solcher Anfangsverdacht liegt eindeutig nicht vor und wird auch in der Beschwerde nicht weiter aufgezeigt, zumal sich die Begründung letztlich auf den verfügten Rückgriff beschränkt (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 5). Das Verfahren wurde daher zu Recht nicht an die Hand genommen.