4.4 Der Beschwerdeführer verlangt zwar in seinen Anträgen die Aufhebung der gesamten Nichtanhandnahmeverfügung, setzt sich aber mit deren Begründung nicht vollständig bzw. sachgerecht auseinander. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, weswegen die Erwägungen der Staatsanwaltschaft betreffend Nichtanhandnahme falsch sein sollen und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen bzw. weshalb ein Strafverfahren an die Hand zu nehmen wäre. Namentlich legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, inwiefern die Feststellungen des Beschuldigten rechtsbeugend sein sollen.