5 erhofft entscheidet oder sich im Verfahren anders als erhofft verhält, keinen Straftatbestand erfüllt und es nicht angeht, bei missliebigen Entscheiden oder Verfügungen die daran beteiligten Behördenmitglieder anzuzeigen und ihnen diverse Delikte zu unterstellen, ohne konkrete Anhaltspunkte hierfür zu haben. Stattdessen besteht die Möglichkeit, gegen Verfügungen und Entscheide ein Rechtsmittel zu ergreifen, wie dies in der jeweiligen Rechtsmittelbelehrung auch aufgeführt ist.