__ den angezeigten Straftatbeständen schuldig gemacht haben soll. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Privatkläger schlicht mit der Nichtanhandnahme vom 9. Mai 2023 sowie der generellen Rechtsordnung nicht einverstanden ist. An dieser Stelle sei einmal mehr wiederholt, dass alleine der Umstand, dass eine Behörde anders als