Insbesondere ist nicht erkennbar, inwiefern die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Mai 2023 fehlerhaft, geschweige denn derart willkürlich oder begünstigend gewesen sein soll, dass durch ihren Erlass die Grenzen zur Strafbarkeit überschritten worden wären. Die Behauptung, wonach A.________ mit den Mitarbeitenden der Ausgleichskasse einen Deal eingefädelt haben soll, ist rein spekulativer Natur und wird durch keinerlei Indizien gestützt. 9. Sodann ist nicht erkennbar, inwiefern sich A.________ den angezeigten Straftatbeständen schuldig gemacht haben soll.