8. Die von Wieland Mike bezeichneten Straftatbestände haben gemein, dass sie allesamt ein unrechtmässiges Handeln zum eigenen Vorteil, zum Vorteil eines anderen oder zum Nachteil eines Dritten voraussetzen. Vorliegend gehen aus der Strafanzeige vom 12. Juni 2023 und ihren Beilagen keinerlei Hinweise auf ein unrechtmässiges Handeln hervor. Insbesondere ist nicht erkennbar, inwiefern die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Mai 2023 fehlerhaft, geschweige denn derart willkürlich oder begünstigend gewesen sein soll, dass durch ihren Erlass die Grenzen zur Strafbarkeit überschritten worden wären.