Nur nebenbei ist zudem festzuhalten, dass eine «Eingangsmeldung» an die anzeigeerstattende Person vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist. 3.5 Zusammengefasst liegen keine Hinweise auf eine angeblich fehlende Unabhängigkeit der Gesuchsgegnerin vor. Das Ausstandsgesuch erweist sich damit offensichtlich als unbegründet und ist daher abzuweisen.