31 StPO durch die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben übernommen und durch die Gesuchsgegnerin bearbeitet wurde, ist mithin nicht zu beanstanden und vermag erst recht nicht den Anschein der Befangenheit der Gesuchsgegnerin zu erwecken. Andere Gründe, die auf eine Befangenheit der Gesuchsgegnerin schliessen lassen könnten, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Nur nebenbei ist zudem festzuhalten, dass eine «Eingangsmeldung» an die anzeigeerstattende Person vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist.