schaft für Besondere Aufgaben für Ermittlungen gegen örtliche Straf- und andere Behörden gesetzlich vorgesehen ist (Art. 52 Abs. 2 Bst. f des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Dass die ursprünglich bei der Bundesanwaltschaft eingereichte Strafanzeige des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 31 StPO durch die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben übernommen und durch die Gesuchsgegnerin bearbeitet wurde, ist mithin nicht zu beanstanden und vermag erst recht nicht den Anschein der Befangenheit der Gesuchsgegnerin zu erwecken.