Die Gesuchsgegnerin hält dem entgegen, dass sie nicht bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, sondern bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben tätig sei. Wenngleich beide Abteilungen im gleichen Haus untergebracht seien, handle es sich um unterschiedliche Einheiten. Darüber hinaus lägen auch keine anderen in Art. 56 StPO aufgeführten Ausstandsgründe vor. Auch würden seitens des Beschwerdeführers keinerlei Tatsachen dargetan, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit erweckten.