Zudem hält der Beschwerdeführer fest, dass er dieses Problem habe umgehen wollen, in dem er seine vom 9. Mai 2023 (recte: 12. Juni 2023) datierende Strafanzeige bei der Bundesanwaltschaft eingereicht habe. Wäre ihm der Eingang der Strafanzeige durch die Gesuchsgegnerin angezeigt worden, hätte er sie auf die Befangenheitsproblematik aufmerksam machen können. 3.2 Die Gesuchsgegnerin hält dem entgegen, dass sie nicht bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, sondern bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben tätig sei.