Gestützt auf die der Kammer vorliegenden amtlichen Akten muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer vor der Eröffnung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung keine Kenntnis davon hatte, wer für die Bearbeitung seiner Strafanzeige vom 12. Juni 2023 zuständig ist. Die von der Gesuchsgegnerin erlassene angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 14. September 2023 zugestellt. Das zu beurteilende Ausstandsgesuch datiert vom 22. September 2023 und wurde gleichentags persönlich überbracht.