382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. 2 2.2 Zur Beurteilung des (nachträglichen) Ausstandsgesuchs ist gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO ebenfalls die Beschwerdekammer zuständig. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat.