Letztere beantragte am 4. Oktober 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf weitere Ausführung dazu. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 wurde der Gesuchsgegnerin, welche sich innert gesetzter Frist nicht hatte vernehmen lassen, erneut Frist zur Stellung angesetzt, mit der Begründung, dass es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 138 IV 222 E. 2.1) bei Art. 58 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) um eine zwingende Bestimmung handle. In der Folge ersuchte die Gesuchsgegnerin am 23. Oktober 2023 um kostenfällige Abweisung des Ausstandsgesuchs.