Zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der Begründung beanstandete, dass die Gesuchsgegnerin befangen erscheine, eröffnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 29. September 2023 ein Beschwerde- und Ausstandsverfahren und gab dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde und zum Ausstandsgesuch. Die Gesuchsgegnerin konnte sich zum Ausstandsgesuch äussern und die Generalstaatsanwaltschaft hatte die Möglichkeit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Letztere beantragte am 4. Oktober 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf weitere Ausführung dazu.