Zudem verfügte sie, dass für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 200.00 auf den Beschwerdeführer Rückgriff genommen werde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit persönlich überbrachter Eingabe vom 22. September 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Die Nicht-Anhandnahme-Verfügung BA 23 1518 sei aufzuheben