Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 398+408 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Gesuchsgegnerin C.________ Straf- und Zivilkläger/Gesuchsteller/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme / Verfahrenskosten / Ausstand Strafverfahren wegen Falschbeurkundung, Amtsmissbrauchs etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 7. September 2023 (BA 23 1518) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 7. September 2023 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend auch: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz), Staatsan- wältin B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin), das vom Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Leitenden Staatsanwalt A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren (BA 23 1518) we- gen Falschbeurkundung, Amtsmissbrauchs und Beihilfe zum Betrug nicht an die Hand. Zudem verfügte sie, dass für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 200.00 auf den Beschwerdeführer Rückgriff genommen werde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit persönlich überbrachter Eingabe vom 22. September 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Die Nicht-Anhandnahme-Verfügung BA 23 1518 sei aufzuheben 2. Worauf dann vom Gericht ein Sonderstaatsanwalt ernannt wird, der meiner Anzeige nachgeht. Wenn Wenger nämlich immer nur labert (und gegen den Staat chronisch unwirksam ist), dann muss das einen Grund haben. 3. Mindestens aber, sei der Rückgriff aufzuheben. Zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der Begründung beanstandete, dass die Gesuchsgegnerin befangen erscheine, eröffnete die Verfahrensleitung mit Verfü- gung vom 29. September 2023 ein Beschwerde- und Ausstandsverfahren und gab dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde und zum Ausstandsgesuch. Die Gesuchsgegnerin konnte sich zum Ausstandsgesuch äus- sern und die Generalstaatsanwaltschaft hatte die Möglichkeit, zur Beschwerde Stel- lung zu nehmen. Letztere beantragte am 4. Oktober 2023 die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde und verzichtete auf weitere Ausführung dazu. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 wurde der Gesuchsgegnerin, welche sich innert gesetzter Frist nicht hatte vernehmen lassen, erneut Frist zur Stellung angesetzt, mit der Be- gründung, dass es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 138 IV 222 E. 2.1) bei Art. 58 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) um eine zwingende Bestimmung handle. In der Folge ersuchte die Ge- suchsgegnerin am 23. Oktober 2023 um kostenfällige Abweisung des Ausstandsge- suchs. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmit- telbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwer- deführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist somit grundsätz- lich einzutreten. 2 2.2 Zur Beurteilung des (nachträglichen) Ausstandsgesuchs ist gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO ebenfalls die Beschwerdekammer zuständig. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfah- rensleitung gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt er grundsätzlich den Anspruch (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Gesuch ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller da- mit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_240/2021 vom 8. Februar 2022 E. 3.3.1; 1B_647/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2; 1B_98/2020 vom 26. November 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). Eine Ausnahme wird nur bei offensichtlichen Befangenheitsgründen gemacht (BGE 134 I 20 E. 4.3.2; Ur- teile des Bundesgerichts 1B_562/2021 vom 16. November 2021 E. 3.2; 4A_576/2020 vom 10. Juni 2021 E. 3.1.6 und 3.2; 1C_164/2018 vom 10. Juli 2018 E. 1.5; je mit Hinweisen). Gestützt auf die der Kammer vorliegenden amtlichen Akten muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer vor der Eröffnung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung keine Kenntnis davon hatte, wer für die Bearbeitung seiner Strafanzeige vom 12. Juni 2023 zuständig ist. Die von der Gesuchsgegnerin erlassene angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 14. September 2023 zugestellt. Das zu beurteilende Ausstandsgesuch datiert vom 22. September 2023 und wurde gleichentags persön- lich überbracht. Ob das formgerechte Ausstandsgesuch damit fristgerecht erfolgte, kann offengelassen werden, zumal es sich – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (E. 3.4 und 3.5) – offensichtlich als unbegründet erweist. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung des Ausstandsgesuchs zusammen- gefasst vor, die Gesuchsgegnerin sei befangen, da sie als Mitglied der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gegen den leitenden Staatsanwalt derselben Behörde ermittelt habe. Die Gesuchsgegnerin hätte von sich aus in den Ausstand treten müssen. Zudem hält der Beschwerdeführer fest, dass er dieses Problem habe umgehen wollen, in dem er seine vom 9. Mai 2023 (recte: 12. Juni 2023) datierende Strafanzeige bei der Bundesanwaltschaft eingereicht habe. Wäre ihm der Eingang der Strafanzeige durch die Gesuchsgegnerin angezeigt worden, hätte er sie auf die Befangenheitsproblematik aufmerksam machen können. 3.2 Die Gesuchsgegnerin hält dem entgegen, dass sie nicht bei der Regionalen Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland, sondern bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft für be- sondere Aufgaben tätig sei. Wenngleich beide Abteilungen im gleichen Haus unter- gebracht seien, handle es sich um unterschiedliche Einheiten. Darüber hinaus lägen auch keine anderen in Art. 56 StPO aufgeführten Ausstandsgründe vor. Auch wür- den seitens des Beschwerdeführers keinerlei Tatsachen dargetan, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommen- heit erweckten. 3 3.3 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsper- son gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb einer richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Par- teien, deren Standpunkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (BOOG, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Ele- mente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benach- teiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, a.a.O., N. 7 vor Art. 56- 60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestim- mungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 bzw. Art. 29 BV. 3.4 Es sind keine Ausstandsgründe ersichtlich. Wie dem öffentlich zugänglichen Staats- kalender des Kantons Bern ohne Weiteres entnommen werden kann, ist die Ge- suchsgegnerin als Staatsanwältin bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft für beson- dere Aufgaben tätig, während der Beschuldigte die Funktion des Leitenden Staats- anwalts bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland innehat (vgl. http://www.sta.be.ch/content/dam/sta/dokumente/de/dienstleistungen/staatskalen- der/staatskalender-komplett.pdf [zuletzt besucht am 12. Dezember 2023]). Darüber hinaus ist daran zu erinnern, dass die Zuständigkeit der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben für Ermittlungen gegen örtliche Straf- und andere Behörden gesetzlich vorgesehen ist (Art. 52 Abs. 2 Bst. f des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessord- nung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Dass die ursprünglich bei der Bundesanwaltschaft ein- gereichte Strafanzeige des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 31 StPO durch die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben übernommen und durch die Gesuchsgegnerin bearbeitet wurde, ist mithin nicht zu beanstanden und vermag erst recht nicht den Anschein der Befangenheit der Gesuchsgegnerin zu erwecken. An- dere Gründe, die auf eine Befangenheit der Gesuchsgegnerin schliessen lassen könnten, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Nur nebenbei ist zudem festzuhalten, dass eine «Eingangsmeldung» an die anzeigeer- stattende Person vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist. 3.5 Zusammengefasst liegen keine Hinweise auf eine angeblich fehlende Unabhängig- keit der Gesuchsgegnerin vor. Das Ausstandsgesuch erweist sich damit offensicht- lich als unbegründet und ist daher abzuweisen. 4 4. 4.1 Der Beschwerdeführer verlangt weiter die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfü- gung. 4.2 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a bis c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. 4.3 Der angefochtenen Verfügung ist folgende Begründung zu entnehmen: 1. Mit Schreiben vom 12. Juni 2023 hat Wieland Mike gegen A.________ wegen Falschbeurkundung, Amtsmissbrauchs und Beihilfe zu Betrug Anzeige erstattet. […]. 6. Hintergrund der Anzeige ist eine sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit von Wieland Mike mit der Ausgleichskasse des Kantons Bern. Am 14. Februar 2023 erstattete er bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gegen diverse seines Erachtens fehlbare Personen im Umkreis der Ausgleichs- kasse Strafanzeige wegen Betrugs, Verleumdung und Amtsmissbrauchs. Der zuständige und vor- liegend beschuldigte Leitende Staatsanwalt A.________ erachtete die fraglichen Straftatbestände als eindeutig nicht erfüllt, weshalb er das Verfahren am 9. Mai 2023 mittels Nichtanhandnahmever- fügung abschloss. Diese ist in Rechtskraft erwachsen. 7. Wieland Mike kritisiert, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Mai 2023 sei in verschiedener Hin- sicht fehlerhaft. Insbesondere sei das Vorgehen der Ausgleichskasse entgegen den Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung sehr wohl hinterlistig gewesen. Er vermutet, A.________ habe mit den angezeigten Personen der Ausgleichskasse einen Deal eingefädelt und die Nichtanhand- nahme als Gegenleistung für das Versprechen, von den miesen Praktiken zu lassen, verfügt. Wie- land Mike stellt die folgenden Anträge: - Wollen Sie ermitteln und Strafverfahren einleiten - Ich möchte an diesem Verfahren teilhaben und parteirechte ausüben - Ich verlange die Revision von der Nicht-Anhandnahme BM 23 7340 - Ich verlange die Revision sämtlicher Erlass-Entscheide - Ich verlange 300.- an Umtriebsentschädigung 8. Die von Wieland Mike bezeichneten Straftatbestände haben gemein, dass sie allesamt ein unrecht- mässiges Handeln zum eigenen Vorteil, zum Vorteil eines anderen oder zum Nachteil eines Dritten voraussetzen. Vorliegend gehen aus der Strafanzeige vom 12. Juni 2023 und ihren Beilagen kei- nerlei Hinweise auf ein unrechtmässiges Handeln hervor. Insbesondere ist nicht erkennbar, inwie- fern die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Mai 2023 fehlerhaft, geschweige denn derart willkür- lich oder begünstigend gewesen sein soll, dass durch ihren Erlass die Grenzen zur Strafbarkeit überschritten worden wären. Die Behauptung, wonach A.________ mit den Mitarbeitenden der Aus- gleichskasse einen Deal eingefädelt haben soll, ist rein spekulativer Natur und wird durch keinerlei Indizien gestützt. 9. Sodann ist nicht erkennbar, inwiefern sich A.________ den angezeigten Straftatbeständen schuldig gemacht haben soll. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Privatkläger schlicht mit der Nicht- anhandnahme vom 9. Mai 2023 sowie der generellen Rechtsordnung nicht einverstanden ist. An dieser Stelle sei einmal mehr wiederholt, dass alleine der Umstand, dass eine Behörde anders als 5 erhofft entscheidet oder sich im Verfahren anders als erhofft verhält, keinen Straftatbestand erfüllt und es nicht angeht, bei missliebigen Entscheiden oder Verfügungen die daran beteiligten Behör- denmitglieder anzuzeigen und ihnen diverse Delikte zu unterstellen, ohne konkrete Anhaltspunkte hierfür zu haben. Stattdessen besteht die Möglichkeit, gegen Verfügungen und Entscheide ein Rechtsmittel zu ergreifen, wie dies in der jeweiligen Rechtsmittelbelehrung auch aufgeführt ist. Dies wurde dem Privatkläger bereits in unzähligen Entscheiden ausführlich kundgetan (BA 20 411, 439, 527, 529, 559, 594, 608, 671, 703; BA 21 520, 649, 680, 681, 2010, 2058, 2059, 2135, 2136; BA 22 1965). […]. 4.4 Der Beschwerdeführer verlangt zwar in seinen Anträgen die Aufhebung der gesam- ten Nichtanhandnahmeverfügung, setzt sich aber mit deren Begründung nicht vollständig bzw. sachgerecht auseinander. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, weswegen die Erwägungen der Staatsanwaltschaft betreffend Nichtanhandnahme falsch sein sollen und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen bzw. wes- halb ein Strafverfahren an die Hand zu nehmen wäre. Namentlich legt der Beschwer- deführer auch nicht dar, inwiefern die Feststellungen des Beschuldigten rechtsbeu- gend sein sollen. Der Anfangsverdacht soll jedoch eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Ein solcher An- fangsverdacht liegt eindeutig nicht vor und wird auch in der Beschwerde nicht weiter aufgezeigt, zumal sich die Begründung letztlich auf den verfügten Rückgriff be- schränkt (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 5). Das Verfahren wurde daher zu Recht nicht an die Hand genommen. 4.5 Die Beschwerde erweist sich demnach in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie insoweit abzuweisen ist. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Voraussetzungen für einen Rückgriff gemäss Art. 420 StPO nicht gegeben seien. 5.2 Gemäss Art. 420 StPO kann der Bund oder der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Ein- leitung des Verfahrens bewirkt (Bst. a), das Verfahren erheblich erschwert (Bst. b) oder einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (Bst. c). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt diese Bestimmung dem Staat die Möglichkeit, auf jene Personen Rückgriff zu nehmen, die ihm vorsätzlich oder grobfahrlässig Kosten wie Verfahrenskosten oder Entschädigung und Genug- tuung an die beschuldigte Person verursacht haben. Angesichts des Interesses der Allgemeinheit, dass strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzeige gebracht werden, sollte der Staat nur mit Zurückhaltung von der Möglichkeit des Rückgriffs gemäss Art. 420 Bst. a StPO Gebrauch machen. Trotzdem entspricht es dem Gebot von Recht und Billigkeit, die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtuungen derjenigen Person aufzuerlegen, die ohne hinreichende Grundlage oder aus bösem Willen ein Verfahren verursacht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, 6 Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 420 StPO mit Hin- weisen). 5.3 Die Staatsanwaltschaft begründet den Rückgriff auf den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung wie folgt: Vorliegend hat der Privatkläger wiederholt und nicht ansatzweise begründet Anzeige erstattet, obschon ihm die zur Diskussion stehenden Tatbestandsvoraussetzungen schon unzählige Male ausführlich er- läutert wurden. Er hätte wissen müssen, dass wegen des von ihm angezeigten Sachverhalts keine Untersuchung eröffnet wird und hat das Verfahren insofern mindestens grobfahrlässig eingeleitet. Ent- sprechend wird für die vom Kanton getragenen Kosten in der Höhe von CHF 200.00 auf den Privatklä- ger Rückgriff genommen. 5.4 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. So führt er lediglich aus, dass seine Eingaben deshalb nicht querulatorisch oder rechtsmissbräuchlich seien, weil sie nicht den Zweck der Rechtsverzögerung verfolgten bzw. weil sich die Anzeige, die der Beschuldigte (Anmerkung der Kammer: im Verfahren BM 23 7340) bearbeitet habe, gegen einen Mitarbeiter der Ausgleichskasse gerichtet habe, der seine Arbeit nicht richtig erledige und so die AHV/IV-Versicherung des Beschwerde- führers tangiere. Inwiefern sich die der hier interessierenden Nichtanhandnahmever- fügung zugrundeliegende Strafanzeige gegen den Beschuldigten auf eine hinrei- chende Grundlage stützt, legt der Beschwerdeführer demgegenüber nicht dar und geht auch aus den der Kammer vorliegenden Akten nicht hervor. Indem er ausführt, «dass der beschuldigte Staatsanwalt […] unwirksam ist, wenn er gegen den Staat vorgehen sollte: Er labert nur, und seine Feststellungen sind rechtsbeugend. Man könnte die Probleme ja auch aus der Welt schaffen, wenn man denn wollte. Für die geringe Arbeitsqualität der Staatsanwaltschaft haftet der Anzeiger jedoch nicht», zeigt er nicht ansatzweise auf, dass die Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft, er habe das Verfahren mindestens grobfahrlässig eingeleitet, bundesrechtswidrig ist. Er bestreitet denn auch nicht, von der Staatsanwaltschaft bereits unzählige Male über die zur Diskussion stehenden Tatbestandsvoraussetzungen ausführlich aufge- klärt worden zu sein, so dass er hätte wissen müssen, dass wegen des angezeigten Sachverhalts keine Untersuchung eröffnet wird. Die Beschwerdekammer gelangt da- her mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer trotz bereits erfolg- ter behördlicher Aufklärungen ohne zureichende Grundlage und damit letztlich grob- fahrlässig ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten angestrengt hat. Der Rück- griff auf den Beschwerdeführer erfolgte demnach zu Recht. 5.5 Die Beschwerde erweist sich daher auch in insoweit als unbegründet, womit sie voll- umfänglich abzuweisen ist. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang der Verfahren hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, bestimmt auf total CHF 1'800.00, wovon CHF 1’000.00 auf das Beschwerde- und CHF 800.00 auf das Ausstandsverfahren entfallen, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 4 StPO). 7 6.2 6.2.1 Zufolge seines Unterliegens hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 6.2.2 Der Beschuldigte hat sich weder im Beschwerde- noch im Ausstandsverfahren ver- nehmen lassen und musste seitens der Beschwerdekammer nur drei Verfügungen zur Kenntnis nehmen, so dass seine Aufwendungen als geringfügig zu bezeichnen sind. Es ist ihm daher keine Entschädigung auszurichten. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Entschädigungen werden keine ausgerichtet. 6. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Gesuchsteller/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Gesuchsgegnerin (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 12. Dezember 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9