Die vorinstanzlich bis zum 11. Dezember 2023 verlängerte Untersuchungshaft führt zu einer Haftdauer von insgesamt sechs Monaten. Mit Blick auf die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe und die diesbezüglichen Strafandrohungen (vgl. dazu E. 6.4.2) droht noch keine Überhaft. Die im angefochtenen Entscheid für die Dauer von drei Monaten verlängerte Haft erweist sich angesichts der noch anstehenden Ermittlungshandlungen (Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten, dessen Zugangsdaten erst anlässlich der Einvernahme vom 25. Juli 2023 bekannt gegeben wurden; Rapportierung der Ermittlungsergebnisse;