Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 7.2 Der Beschwerdeführer wurde am 12. Juni 2023 festgenommen und befindet sich damit seit rund dreieinhalb Monaten in Haft. Die vorinstanzlich bis zum 11. Dezember 2023 verlängerte Untersuchungshaft führt zu einer Haftdauer von insgesamt sechs Monaten.