6.5 Gestützt auf die erwähnten Gesamtumstände ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht hat. 6.6 Dass das Zwangsmassnahmengericht den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr nicht geprüft hat, obwohl ihn die Staatsanwaltschaft im Verlängerungsantrag (erneut) geltend gemacht hat, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Genannter Haftgrund blieb eben gerade ungeprüft, was sich nicht zum