Zivilstandesamts Bern-Mittelland vom 28. Juni 2023). Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, wonach er verstanden habe, was Straftaten und Gefängnis bedeuteten und er eine zweite Chance verdiene, um seine Kinder aufwachsen zu sehen, ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – soweit erkennbar – bisher weder gegenüber den Strafverfolgungs- noch den Ausländerbehörden geltend gemacht hat, Kinder zu haben. 6.5 Gestützt auf die erwähnten Gesamtumstände ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht hat.