Gemäss den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte werden schon allein die vom Beschwerdeführer eingestandenen Delikte des rechtswidrigen Aufenthalts (ab zwölf Monaten) mit mehr als 90 Strafeinheiten und der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (über zwölf Monate) mit mehr als 120 Strafeinheiten geahndet. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer – wie erwähnt (E. 6.4.2) – wegen Vermögensdelikten und Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz vorbestraft ist, so dass eine bedingte