9 Ziff. 2 aStGB wird gewerbsmässiger Diebstahl mit Freiheitstrafe von bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bedroht. Die Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz durch rechtswidrigen Aufenthalt und nicht bewilligte Erwerbstätigkeit werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet (Art. 115 Abs. 1 Bst. b und c AIG).