Der portugiesische Kollege, für den er auf der Baustelle gearbeitet habe, sei Ende 2022 nach Portugal gegangen (vgl. delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. August 2023, S. 10 Z. 431-437). Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer selbst angibt, nur ca. während der Hälfte der Wochentage am Domizil seiner Freundin zu übernachten. Die übrigen Tage übernachte er bei einem Freund, dessen Namen er nicht nennen wollte, in Luzern, wo sich auch ein Teil seines Besitzes befinde (a.a.O., S. 4 Z. 131-134 und 145-148 sowie S. 5 Z. 223-229).