6.4 Dass das Zwangsmassnahmengericht von konkreter Fluchtgefahr ausgegangen ist, ist nicht zu beanstanden: 6.4.1 Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger, kam Ende 2017 in die Schweiz und verfügt über keinen gültigen Aufenthaltstitel (Hafteröffnungseinvernahme, S. 3 Z. 78-79; Rechtliches Gehör betreffend FREPO-Angelegenheiten vom 13. Juni 2023, S. 2; Anzeigerapport vom 19. Juni 2023, S. 2; vgl. auch delegierte Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 9. August 2023, S. 5 Z. 172-173).