Auch hält diese oberinstanzlich zutreffend fest, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er sich nicht habe bereichern wollen und lediglich «zwei kleine Diebstähle» begangen habe, nicht nur dem derzeitigen Ermittlungsstand, sondern auch seinen eigenen gegenüber der Polizei getätigten Aussagen diametral widerspricht. Ob der Beschwerdeführer Gewalt angewendet oder als Mitglied einer organisierten Bande gearbeitet hat, kann offenbleiben, zumal