Solange er Arbeit gehabt habe, habe er sein Leben und den Konsum dadurch finanziert (Anmerkung der Kammer: bis Ende 2022, vgl. E. 5.4.1) Angesichts der Häufigkeit der Diebstahlssachverhalte sowie der finanziellen Gesamtsituation des Beschwerdeführers ist mit der Staatsanwaltschaft von gewerbsmässigem Handeln auszugehen. Auch hält diese oberinstanzlich zutreffend fest, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er sich nicht habe bereichern wollen und lediglich «zwei kleine Diebstähle» begangen habe, nicht nur dem derzeitigen Ermittlungsstand, sondern auch seinen eigenen gegenüber der Polizei getätigten Aussagen diametral widerspricht.