Schliesslich sagte der Beschwerdeführer anlässlich der delegierten Einvernahme vom 25. Juli 2023 sinngemäss aus, dass er die Diebstähle begangen habe, um seinen Lebensunterhalt und seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Solange er Arbeit gehabt habe, habe er sein Leben und den Konsum dadurch finanziert (Anmerkung der Kammer: bis Ende 2022, vgl. E. 5.4.1) Angesichts der Häufigkeit der Diebstahlssachverhalte sowie der finanziellen Gesamtsituation des Beschwerdeführers ist mit der Staatsanwaltschaft von gewerbsmässigem Handeln auszugehen.