Z. 585-589 und S. 14 Z. 594-600 und 618-619). Was den Diebstahl vom 3. Mai 2023 anbelangt, anlässlich dessen an der R.________ (Strasse) eine Tasche aus einem grauen Citroën gestohlen worden war, konnten gemäss Vorhalt der Polizei DNA-Spuren des Beschwerdeführers gesichert werden (a.a.O., S. 19 Z. 860-866). Darüber hinaus wurden in der Wohnung von I.________ gemäss Vorhalt der Polizei die anlässlich des vorgenannten Diebstahls entwendeten AirPods des Geschädigten, S.________, gefunden (a.a.O., S. 19 Z. 876-878 und 902-905; Protokoll der Hausdurchsuchung vom 13. Juni 2023).