des im BP-Tankstellenshop gesicherten Videomaterials erkannte sich der Beschwerdeführer schliesslich als diejenige Person, die mit der entwendeten Postcard Einkäufe getätigt hatte. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er den Diebstahl nicht begangen habe und eine Karte seiner Freundin benutzt haben will, erscheint angesichts der genannten Erkenntnisse als Schutzbehauptung (a.a.O., S. 11 Z. 450-474).