Z. 789-803 und S. 18 Z. 505-820; vgl. auch Anzeigerapport vom 6. April 2023). Auch mit Blick auf die weiteren dem Beschwerdeführer vorgeworfenen und von ihm bestrittenen Diebstahlsachverhalte liegen mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft genügend Hinweise vor, aufgrund derer sich der dringende Tatverdacht des gewerbsmässigen Diebstahls begründen lässt. Wie das Zwangsmassnahmengericht bereits im Haftanordnungsentscheid festgehalten hat, liegen hinsichtlich des Einbruchs vom 25. März 2023 an der D.________ (Strasse) in das Auto von O.____