5 25. Juli 2023, S. 7 Z. 222-224 und vom 9. August 2023, S. 10 Z. 429-437). Der dringende Tatverdacht der Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz durch rechtswidrigen Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung erweist sich damit als genügend erhärtet. 5.4.2 Gleiches gilt hinsichtlich des Vorwurfs des gewerbsmässigen Diebstahls. Dazu kann vorweg auf die zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz verwiesen werden.