Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht zu Recht bejaht hat: 5.4.1 Soweit die Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz betreffend ergibt sich der dringende Tatverdacht mit dem Zwangsmassnahmengericht bereits aus den Aussagen des Beschwerdeführers. So gab dieser anlässlich seiner Hafteröffnungseinvernahme zu Protokoll, dass er 2017 seine Heimat Algerien verlassen habe und Ende 2017 in die Schweiz gekommen sei (Hafteröffnungseinvernahme vom 14. Juni 2023 [nachfolgend: Hafteröffnungseinvernahme], S. 3 Z. 56-60 und 78-79).