diese werde vom dringenden Tatverdacht mitumfasst. 5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts grundsätzlich nicht. Lediglich mit Blick auf die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft (vgl. dazu E. 7) hält er fest, dass er nur «zwei kleine Diebstähle» begangen, nie Gewalt angewendet oder in einer organisierten Bande gearbeitet habe; auch habe er nicht versucht sich zu bereichern. 5.4 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht zu Recht bejaht hat: