Hinzu komme, dass die Aussagen von I.________ (Anmerkung der Kammer: Partnerin des Beschwerdeführers) vom 18. Juli 2023 zumindest teilweise verdachtserhärtend wirkten. Insgesamt sei festzustellen, dass sich der dringende Tatverdacht des Diebstahls weiter erhärtet und ausgedehnt habe. Angesichts der Häufigkeit der Diebstähle und der finanziellen Situation des Beschwerdeführers erscheine es nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft von einer qualifizierten bzw. gewerbsmässigen Tatbegehung ausgehe; diese werde vom dringenden Tatverdacht mitumfasst.