4 der Beschuldigte nunmehr teilweise geständig gezeigt. Soweit die weiteren nicht eingestandenen Sachverhalte betreffend, lasse sich der dringende Tatverdacht anhand von Deliktsgut, das auf dem Beschwerdeführer bzw. an seinem Wohnort gefunden worden sei, sowie mithilfe von ihm zugewiesenen DNA-Spuren und polizeilichen Beobachtungen begründen. Hinzu komme, dass die Aussagen von I.________ (Anmerkung der Kammer: Partnerin des Beschwerdeführers) vom 18. Juli 2023 zumindest teilweise verdachtserhärtend wirkten.