Case und Kopfhörer wurden bei der gleichentags erfolgten Anhaltung des Beschuldigten auf ihm sichergestellt. Die Erklärung des Beschuldigten, wonach er die Kopfhörer gekauft habe und mit «Tanja» «Tanger»/Marokko gemeint sei, ist allein bereits in Beachtung der nicht einmal phonetisch richtigen Schreibweise unglaubwürdig. Angesichts dieser Sachverhalte, die in dringendem Tatverdacht stehen, kann bezüglich des Sachverhalts vom 17. März 2023 in H._____