Darin führte es Folgendes aus (vgl. Entscheid KZM 23 818 vom 16. Juni 2023 E. 2.1): Dem Beschuldigten werden mehrere Diebstahlssachverhalte und betrügerische Missbräuche einer Datenverarbeitungsanlage vorgeworfen. Der dringende Tatverdacht zu diesen Sachverhalten ergibt sich in Beachtung der nachfolgend aufgeführten Umstände: - Sachverhalt vom 25. März 2023 in D.________ (Adresse): Die Bilder einer Überwachungskamera zeigen den Beschuldigten, der sich darauf wiedererkennt, im Zeitpunkt des Bezahlvorgangs mit einer Bankkarte, welche zuvor, zusammen mit weiteren Wertgegenständen, aus einem Auto heraus entwendet wurde.