3 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist zur Begründung des dringenden Tatverdachts im angefochtenen Entscheid zunächst auf dessen Erwägungen im Haftverlängerungsentscheid (recte: Haftanordnungsentscheid) vom 16. Juni 2023. Darin führte es Folgendes aus (vgl. Entscheid KZM 23 818 vom 16. Juni 2023 E. 2.1): Dem Beschuldigten werden mehrere Diebstahlssachverhalte und betrügerische Missbräuche einer Datenverarbeitungsanlage vorgeworfen.