In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung i.V. mit Verfügung vom 22. September 2023 ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 25. September 2023 unter Verweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme und reichte die Haftakten ein (Dossier KZM 23 23 1234 und Vorakten KZM 23 818). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 26. September 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf Nachfrage hin verzichtete der Beschwerdeführer auf das Einreichen von Schlussbemerkungen.