Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 396 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Vicari, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Widerhand- lungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 12. September 2023 (KZM 23 1234) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Widerhandlungen ge- gen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) durch rechtswidrigen Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121). Mit Entscheid KZM 23 818 vom 16. Juni 2023 versetzte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) den Beschwerdeführer für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 11. September 2023, in Untersuchungshaft. Nachdem es die Untersu- chungshaft mit Verfügung vom 7. September 2023 provisorisch verlängert hatte, ord- nete es die Untersuchungshaft am 12. September 2023 für weitere drei Monate, d.h. bis am 11. Dezember 2023, an (KZM 23 1234). Dagegen erhob der Beschwerdefüh- rer mit persönlicher Eingabe vom 15. September 2023 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung i.V. mit Verfügung vom 22. Septem- ber 2023 ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellung- nahme. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 25. September 2023 unter Verweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellung- nahme und reichte die Haftakten ein (Dossier KZM 23 23 1234 und Vorakten KZM 23 818). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 26. September 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf Nachfrage hin verzichtete der Beschwerdeführer auf das Einreichen von Schlussbemerkungen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessord- nung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Verlängerung der Untersu- chungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Un- tersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 2 4. In der Beilage zur Stellungnahme vom 26. September 2023 reichte die Staatsanwalt- schaft neu die Telefonnotiz einer Auskunft des Zivilstandesamts Bern-Mittelland vom 28. Juni 2023 ein. Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten des Beschuldigten: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Im Beschwerde- verfahren erhielt die Verteidigung Gelegenheit, in ihren abschliessenden Bemerkun- gen zu den eingereichten Noven Stellung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist. 5. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 5.1 Das Haftgericht hat bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) – im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht – keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlasten- der Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie be- finde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der von der Haft betroffenen Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Beste- hen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzu- führen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 316 E. 3.1, 330 E. 2 und 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). Der drin- gende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdich- ten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Dabei kommt es nach der Praxis des Bun- desgerichts auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_282/2023 vom 16. Juni 2023 E. 2.1 und 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023 E. 3.1 je mit zahlreichen Hinweisen, auch zum Folgenden). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anfor- derungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrschein- lich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 mit Hinweisen). 3 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist zur Begründung des dringenden Tatver- dachts im angefochtenen Entscheid zunächst auf dessen Erwägungen im Haftver- längerungsentscheid (recte: Haftanordnungsentscheid) vom 16. Juni 2023. Darin führte es Folgendes aus (vgl. Entscheid KZM 23 818 vom 16. Juni 2023 E. 2.1): Dem Beschuldigten werden mehrere Diebstahlssachverhalte und betrügerische Missbräuche einer Da- tenverarbeitungsanlage vorgeworfen. Der dringende Tatverdacht zu diesen Sachverhalten ergibt sich in Beachtung der nachfolgend aufgeführten Umstände: - Sachverhalt vom 25. März 2023 in D.________ (Adresse): Die Bilder einer Überwachungskamera zeigen den Beschuldigten, der sich darauf wiedererkennt, im Zeitpunkt des Bezahlvorgangs mit einer Bankkarte, welche zuvor, zusammen mit weiteren Wertgegenständen, aus einem Auto heraus entwendet wurde. - Sachverhalt vom 30. März 2023 in E.________ (Adresse): Sowohl ein Portemonnaie, wie es ent- wendet wurde, als auch ein Fingerring mit einer zum Geschädigten passenden Gravur wurden an- lässlich der am Wohndomizil des Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellt. Die Tatsache, dass beide gleichzeitig entwendeten Gegenstände (bzw. darunter ein gleichartiges Portemonnaie) beim Beschuldigten gefunden wurden, lässt die Aussage des Beschuldigten, die Tasche gehöre seiner Freundin und den Ring habe er gekauft, als zu zufällig erscheinen, um nicht unglaubhaft zu sein. - Sachverhalt vom 5. April 2023 in E.________ (Adresse): Die bei diesem Sachverhalt entwendete Bankkarte wurde anlässlich der am Wohndomizil des Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsu- chung sichergestellt. Nach der Entwendung der Bankkarte wurden damit zudem verschiedene Wa- renbezüge bezahlt. - Sachverhalt vom 12. Juni 2023 in F.________ (Adresse) (Diebstahlsversuch): Zivilpolizisten konn- ten den Beschuldigten bei der versuchten Begehung der Tat beobachten und hielten ihn hierauf an. - Sachverhalt vom 12. Juni 2023 in G.________ (Adresse): Sowohl eine entwendete Bankkarte, als auch eine gleichzeitig entwendete Goldkette wurden bei der gleichentags erfolgten Anhaltung des Beschuldigten auf ihm sichergestellt. - Sachverhalt vom 12. Juni 2023 in G.________ (Adresse): Bei diesem Sachverhalt wurden unter anderem «AirPods» entwendet, deren Case mit «TANJA» beschriftet war. Case und Kopfhörer wur- den bei der gleichentags erfolgten Anhaltung des Beschuldigten auf ihm sichergestellt. Die Er- klärung des Beschuldigten, wonach er die Kopfhörer gekauft habe und mit «Tanja» «Tanger»/Ma- rokko gemeint sei, ist allein bereits in Beachtung der nicht einmal phonetisch richtigen Schreibweise unglaubwürdig. Angesichts dieser Sachverhalte, die in dringendem Tatverdacht stehen, kann bezüglich des Sachver- halts vom 17. März 2023 in H.________ (Adresse), offengelassen werden, ob ebenso ein dringender Tatverdacht vorliegt, auch wenn die entsprechenden Bilder der Überwachungskamera zumindest eine sehr ähnliche Person zeigen, wie diejenigen des Sachverhalts vom 25. März 2023, auf welchen sich der Beschuldigte wiedererkannte. Der dringende Tatverdacht auf Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz ergibt sich bereits aufgrund der Aussagen des Beschuldigten selbst, wonach er ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz lebe und zeitweise ohne Arbeitsbewilligung auf einer Baustelle arbeite. Ergänzend hält das Zwangsmassnahmengericht fest, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit, d.h. am 25. Juli 2023 und am 7. August 2023, erneut delegiert einvernommen worden sei. Bezüglich der ihm vorgehaltenen Sachverhalte habe sich 4 der Beschuldigte nunmehr teilweise geständig gezeigt. Soweit die weiteren nicht ein- gestandenen Sachverhalte betreffend, lasse sich der dringende Tatverdacht anhand von Deliktsgut, das auf dem Beschwerdeführer bzw. an seinem Wohnort gefunden worden sei, sowie mithilfe von ihm zugewiesenen DNA-Spuren und polizeilichen Be- obachtungen begründen. Hinzu komme, dass die Aussagen von I.________ (An- merkung der Kammer: Partnerin des Beschwerdeführers) vom 18. Juli 2023 zumin- dest teilweise verdachtserhärtend wirkten. Insgesamt sei festzustellen, dass sich der dringende Tatverdacht des Diebstahls weiter erhärtet und ausgedehnt habe. Ange- sichts der Häufigkeit der Diebstähle und der finanziellen Situation des Beschwerde- führers erscheine es nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft von einer qualifi- zierten bzw. gewerbsmässigen Tatbegehung ausgehe; diese werde vom dringenden Tatverdacht mitumfasst. 5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatver- dachts grundsätzlich nicht. Lediglich mit Blick auf die Verhältnismässigkeit der Un- tersuchungshaft (vgl. dazu E. 7) hält er fest, dass er nur «zwei kleine Diebstähle» begangen, nie Gewalt angewendet oder in einer organisierten Bande gearbeitet habe; auch habe er nicht versucht sich zu bereichern. 5.4 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht zu Recht bejaht hat: 5.4.1 Soweit die Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz betref- fend ergibt sich der dringende Tatverdacht mit dem Zwangsmassnahmengericht be- reits aus den Aussagen des Beschwerdeführers. So gab dieser anlässlich seiner Hafteröffnungseinvernahme zu Protokoll, dass er 2017 seine Heimat Algerien ver- lassen habe und Ende 2017 in die Schweiz gekommen sei (Hafteröffnungseinver- nahme vom 14. Juni 2023 [nachfolgend: Hafteröffnungseinvernahme], S. 3 Z. 56-60 und 78-79). Im Bundesasylzentrum habe er einen Ausgangsschein erhalten. Dieser sei sechs Monate gültig gewesen. Nachdem er den Ausgangsschein verloren gehabt habe bzw. dieser abgelaufen gewesen sei, habe er sich nicht mehr beim Bundes- asylzentrum gemeldet und das Asylverfahren nicht mehr weiterverfolgt (a.a.O., S. 3 Z. 50-54; vgl. auch delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2023, S. 5 Z. 143-148). Dass sein Aufenthalt hier illegal sei, sei ihm bewusst (Hafteröffnungseinvernahme, S. 5 Z. 127-133). Unklar bleibt, unter welchem Namen der Beschwerdeführer den Asylantrag gestellt hat (vgl. delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. August 2023, S. 9 Z. 385-393). Darüber hinaus ist akten- kundig, dass polizeiliche Abklärungen ergeben haben, dass der Beschwerdeführer weder über eine Kurzaufenthalts- (L) noch über eine Aufenthalts- (B) noch eine Nie- derlassungsbewilligung (C) verfügt und ihm mit Blick auf eine Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 74 AIG das rechtliche Gehör gewährt wurde (rechtliches Gehör betreffend FREPO-Angelegenheiten vom 13. Juni 2023, S. 2). Abklärungen der Polizei haben zudem ergeben, dass der Beschwerdeführer im RIPOL zur Aufenthaltsnachfor- schung ausgeschrieben war und sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält (vgl. An- zeigerapport vom 19. Juni 2023, S. 2). Ferner ist der Beschwerdeführer geständig, bis Ende 2022 in der Schweiz auf einer Baustelle gearbeitet und so seinen Lebens- unterhalt verdient und seinen Drogenkonsum finanziert zu haben (delegierte Einver- nahmen des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2023, S. 5 Z. 163-164, vom 5 25. Juli 2023, S. 7 Z. 222-224 und vom 9. August 2023, S. 10 Z. 429-437). Der drin- gende Tatverdacht der Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsge- setz durch rechtswidrigen Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung erweist sich damit als genügend erhärtet. 5.4.2 Gleiches gilt hinsichtlich des Vorwurfs des gewerbsmässigen Diebstahls. Dazu kann vorweg auf die zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz verwiesen werden. Wie dem Protokoll zur delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2023 entnommen werden kann, ist dieser geständig, am 12. März 2023 an der Tankstelle H.________ (Strasse) zum Nachteil von J.________ einen Diebstahl aus einem Fahrzeug begangen und einen Tolino Reader entwendet zu haben (dele- gierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2023, S. 9 Z. 331-333 und 352-353). Ebenso wenig bestreitet er, am 17. März 2023 an der Tankstelle H.________ (Strasse) zum Nachteil von K.________ einen Laptop aus dem Auto entwendet und diesen bei der Reithalle gegen drei Gramm Kokain eingetauscht zu haben (a.a.O., S. 10 Z. 404-424; vgl. auch Anzeigerapport vom 4. Mai 2023). Weiter gab der Beschwerdeführer zu, am 30. März 2023 in der Nähe des Domizils seiner Partnerin (E.________ (Adresse)) eine weisse Damenhandtasche der Marke La- coste aus dem blauen Mercedes Benz von L.________ entwendet zu haben (a.a.O., S. 13 Z. 564-570; vgl. auch Anzeigerapport vom 8. Mai 2023). Darauf angesprochen, dass anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil von I.________ eine Brieftasche der Marke Michael Kors gefunden worden war, gestand er denn auch ein, dass sich die Brieftasche in der fraglichen Lacoste-Tasche befunden gehabt habe (a.a.O., S. 13 Z. 577-583; Protokoll der Hausdurchsuchung vom 13. Juni 2023). Schliesslich anerkannte der Beschwerdeführer, am 5. April 2023 an der M.________ (Strasse) zum Nachteil von N.________ eine Damentasche der Marke Valentino aus einem grünen Honda Jazz entwendet und mit den abhanden gekommenen Bankkarten Zahlungen getätigt zu haben (a.a.O., S. 17 Z. 789-803 und S. 18 Z. 505-820; vgl. auch Anzeigerapport vom 6. April 2023). Auch mit Blick auf die weiteren dem Beschwerdeführer vorgeworfenen und von ihm bestrittenen Diebstahlsachverhalte liegen mit der Vorinstanz und der Staatsanwalt- schaft genügend Hinweise vor, aufgrund derer sich der dringende Tatverdacht des gewerbsmässigen Diebstahls begründen lässt. Wie das Zwangsmassnahmengericht bereits im Haftanordnungsentscheid festgehalten hat, liegen hinsichtlich des Ein- bruchs vom 25. März 2023 an der D.________ (Strasse) in das Auto von O.________, bei dem eine Handtasche der Marke Louis Vouitton samt Inhalt gestoh- len worden war (vgl. Anzeigerapport vom 16. März 2023), Hinweise auf eine Beteili- gung des Beschwerdeführers vor. Dem Vorhalt der Polizei anlässlich der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2023 kann entnommen werden, dass nach dem Diebstahl mit der erbeuteten Postcard Einkäufe unter anderen an der BP-Tankstelle P.________ (Ortschaft) getätigt worden waren. Auf Vorhalt des im BP-Tankstellenshop gesicherten Videomaterials erkannte sich der Beschwerde- führer schliesslich als diejenige Person, die mit der entwendeten Postcard Einkäufe getätigt hatte. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er den Diebstahl nicht begangen habe und eine Karte seiner Freundin benutzt haben will, erscheint ange- sichts der genannten Erkenntnisse als Schutzbehauptung (a.a.O., S. 11 Z. 450-474). 6 Gleiches gilt, wenn der Beschwerdeführer bestreitet, den mutmasslich ebenfalls an- lässlich des Diebstahls vom 30. März 2023 abhanden gekommenen Goldring mit der Gravur «Q.________ 30.09.2019» (vgl. Anzeigerapport vom 8. Mai 2023) entwendet zu haben, obschon er diesen anlässlich seiner Anhaltung am 12. Juni 2023 getragen hatte, und vorbringt, es handle sich dabei um ein Geschenk von seiner Freundin aus Luzern, bei der er 2019 gewohnt habe; er habe am 30. September Geburtstag. Eine Person namens «Q.________» kenne er nicht (a.a.O., S. 13 Z. 585-589 und S. 14 Z. 594-600 und 618-619). Was den Diebstahl vom 3. Mai 2023 anbelangt, anlässlich dessen an der R.________ (Strasse) eine Tasche aus einem grauen Citroën gestoh- len worden war, konnten gemäss Vorhalt der Polizei DNA-Spuren des Beschwerde- führers gesichert werden (a.a.O., S. 19 Z. 860-866). Darüber hinaus wurden in der Wohnung von I.________ gemäss Vorhalt der Polizei die anlässlich des vorgenann- ten Diebstahls entwendeten AirPods des Geschädigten, S.________, gefunden (a.a.O., S. 19 Z. 876-878 und 902-905; Protokoll der Hausdurchsuchung vom 13. Juni 2023). Dass der Beschwerdeführer diese bei der Reithalle gekauft haben will (a.a.O., S. 19 Z.886-890), wirkt vor diesem Hintergrund vorgeschoben. Nur am Rande ist festzuhalten, dass seine Erklärung auch nicht mit den Aussagen von I.________ übereinstimmt, welche in diesem Kontext angab, die AirPods von jeman- dem erhalten und dem Beschwerdeführer weitergegeben zu haben (delegierte Ein- vernahme von I.________ vom 18. Juli 2023, S. 10 Z. 425-427 und 437-439). Was die Diebstähle im G.________ vom 12. Juni 2023 anbelangt, kann mit dem Zwangs- massnahmengericht festgehalten werden, dass Teile des Deliktsguts (eine Bank- karte, eine Goldkette und AirPods, deren Case mit «TANJA» beschriftet war) anläss- lich der gleichentags erfolgten Anhaltung beim Beschwerdeführer sichergestellt wur- den (Hafteröffnungseinvernahme, S. 11 Z. 376-379, S. 12 Z. 382 und S. 14 Z. 424- 426; Effektenverzeichnis vom 12. Juni 2023; delegierte Einvernahme des Beschwer- deführers vom 7. August 2023, S. 6 Z. 218-2019, 228-231 und 251-253; Berichts- rapport vom 13. Juni 2023, S. 2). Dieser wurde von der Polizei vorläufig festgenom- men, nachdem er dabei beobachtete worden war, wie er erneut versucht hatte, Ge- genstände aus einem Fahrzeug zu entwenden (Formular vorläufige Festnahme vom 13. Juni 2023; Berichtsrapport vom 13. Juni 2023, S. 2). Schliesslich sagte der Beschwerdeführer anlässlich der delegierten Einvernahme vom 25. Juli 2023 sinngemäss aus, dass er die Diebstähle begangen habe, um sei- nen Lebensunterhalt und seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Solange er Arbeit gehabt habe, habe er sein Leben und den Konsum dadurch finanziert (Anmerkung der Kammer: bis Ende 2022, vgl. E. 5.4.1) Angesichts der Häufigkeit der Diebstahlssachverhalte sowie der finanziellen Ge- samtsituation des Beschwerdeführers ist mit der Staatsanwaltschaft von gewerbs- mässigem Handeln auszugehen. Auch hält diese oberinstanzlich zutreffend fest, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er sich nicht habe bereichern wollen und lediglich «zwei kleine Diebstähle» begangen habe, nicht nur dem derzei- tigen Ermittlungsstand, sondern auch seinen eigenen gegenüber der Polizei getätig- ten Aussagen diametral widerspricht. Ob der Beschwerdeführer Gewalt angewendet oder als Mitglied einer organisierten Bande gearbeitet hat, kann offenbleiben, zumal 7 diese Tatbestandsmerkmale nicht Voraussetzungen des gewerbsmässigen Dieb- stahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs in der Fassung vom 23. Januar 2023 (aStGB; SR 311.0) darstellen. 5.5 Nach dem Gesagten erweist sich der dringende Tatverdacht sowohl hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz als auch bezüglich des Vorwurfs des gewerbsmässigen Dieb- stahls als erhärtet. 6. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. 6.1 Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Rechtmässigkeit der Untersu- chungshaft mit Fluchtgefahr; ob beim Beschwerdeführer – wie von der Staatsanwalt- schaft angeführt – auch Kollusionsgefahr besteht, liess es demgegenüber offen. 6.2 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. Au- gust 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgen- den). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohen- den Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3 und 125 I 60 E. 3a, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, die fami- liären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländischer Na- tionalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass se- hen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 6.3 Das Zwangsmassnahmengericht verweist zur Begründung der Fluchtgefahr zunächst auf den Haftanordnungsentscheid vom 16. Juni 2023, in dem es Folgendes festhielt (vgl. Entscheid KZM 23 818 vom 16. Juni 2023 E. 2.2): Der Beschuldigte ist algerischer Staatsangehöriger und weist weder eine Aufenthaltsregelung für die Schweiz, noch ein etabliertes Wohndomizil auf. Bis auf eine Freundin, bei welcher er zwei- bis dreimal pro Woche übernachte, weist der Beschuldigte keine vertieften sozialen Bezüge zur Schweiz aus. Mit dem Fehlen einer Aufenthaltsregelung für die Schweiz und einer Arbeitsbewilligung verbunden ist der 8 Umstand, dass der Beschuldigte auch über keine gefestigten wirtschaftlichen Beziehungen in der Schweiz verfügt. Im Falle einer Verurteilung hat der Beschuldigte angesichts des Umfangs des drin- genden Tatverdachts mit einer empfindlichen Strafe zu rechnen. Unabhängig vom Ausgang des Straf- verfahrens muss er aufgrund seiner behördlichen Ergreifung und seines ungeregelten Aufenthalts in der Schweiz damit rechnen, dass er aus der Schweiz weggewiesen bzw. eine vorliegende Wegweisung vollzogen wird. Aufgrund dieser Lebenssituation des Beschuldigten ist von einer ausgeprägten Flucht- gefahr auszugehen. Weiter führte es an, dass sich mit Blick auf die Lebenssituation des Beschwerdefüh- rers in der Zwischenzeit keine Änderungen ergeben hätten, aufgrund derer die bis- herige Annahme der Fluchtgefahr in Frage gestellt werden müsste. Zufolge der Aus- dehnung des dringenden Tatverdachts und der damit einhergehenden Aussicht auf eine schwerere Sanktion im Falle einer Verurteilung sei vielmehr von einer gleich- bleibenden Fluchtneigung auszugehen. 6.4 Dass das Zwangsmassnahmengericht von konkreter Fluchtgefahr ausgegangen ist, ist nicht zu beanstanden: 6.4.1 Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger, kam Ende 2017 in die Schweiz und verfügt über keinen gültigen Aufenthaltstitel (Hafteröffnungseinver- nahme, S. 3 Z. 78-79; Rechtliches Gehör betreffend FREPO-Angelegenheiten vom 13. Juni 2023, S. 2; Anzeigerapport vom 19. Juni 2023, S. 2; vgl. auch delegierte Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 9. August 2023, S. 5 Z. 172-173). Seine Mutter und seine Geschwister (zwei Brüder und drei Schwestern) leben mit den je- weiligen Kindern in Algerien (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. August 2023, S. 2-3 Z. 33-45). Zudem hat der Beschwerdeführer Bekannte in Frankreich, bei denen er sich eigenen Angaben zufolge zeitweise auch für ein bis zwei Wochen aufgehalten habe (delegierte Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2023 S. 5 Z. 117-132 sowie vom 9. August 2023, S. 4 Z. 131 und S. 5 Z. 191-192). Seit ca. zwei Jahren hält sich der Beschwerdeführer in Bern auf; davor lebte er einige Zeit in Luzern, wo er bereits mehrfach – unter anderem wegen Wider- handlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz und mehrfachen (ver- suchten) Diebstahls – straffällig wurde (delegierte Einvernahme des Beschwerde- führers vom 25. Juli 2023 S. 3 Z. 41 [Angaben zur Person]; Behördenauszug 1 aus dem Strafregister-Informationssystem vom 13. Juni 2023). Wie das Zwangsmass- nahmengericht bereits im Haftanordnungsentscheid festhielt, weist der Beschwerde- führer abgesehen von seiner Partnerin, mit der er ca. seit Januar 2023 zusammen ist (a.a.O., S. 7 Z. 274-275; vgl. auch delegierte Einvernahme von I.________ vom 13. Juni 2023, S. 3 Z. 106-109), keine gefestigten Bindungen oder Beziehungen zur Schweiz aus. Der portugiesische Kollege, für den er auf der Baustelle gearbeitet habe, sei Ende 2022 nach Portugal gegangen (vgl. delegierte Einvernahme des Be- schwerdeführers vom 9. August 2023, S. 10 Z. 431-437). Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer selbst angibt, nur ca. während der Hälfte der Wochentage am Domizil seiner Freundin zu übernachten. Die übrigen Tage übernachte er bei einem Freund, dessen Namen er nicht nennen wollte, in Luzern, wo sich auch ein Teil sei- nes Besitzes befinde (a.a.O., S. 4 Z. 131-134 und 145-148 sowie S. 5 Z. 223-229). 6.4.2 Weiter ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung mit einer empfindlichen Strafe rechnen muss. Gemäss Art. 139 9 Ziff. 2 aStGB wird gewerbsmässiger Diebstahl mit Freiheitstrafe von bis zu zehn Jah- ren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bedroht. Die Widerhandlungen ge- gen das Ausländer- und Integrationsgesetz durch rechtswidrigen Aufenthalt und nicht bewilligte Erwerbstätigkeit werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet (Art. 115 Abs. 1 Bst. b und c AIG). Gemäss den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsan- wälte werden schon allein die vom Beschwerdeführer eingestandenen Delikte des rechtswidrigen Aufenthalts (ab zwölf Monaten) mit mehr als 90 Strafeinheiten und der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (über zwölf Monate) mit mehr als 120 Strafeinheiten geahndet. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwer- deführer – wie erwähnt (E. 6.4.2) – wegen Vermögensdelikten und Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz vorbestraft ist, so dass eine bedingte Strafe – ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen – sehr fraglich erscheint. Dem Beschwerdeführer droht zudem eine obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 Bst. c aStGB). Darüber hinaus ist aktenkundig, dass er bereits durch die Staatsanwaltschaft Luzern zur Aufenthaltsnachforschung bzw. durch den Kanton Lu- zern zur Haft ausgeschrieben war (Anzeigerapport vom 19. Juni 2023; vgl. auch de- legierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. August 2023, S. 9 Z. 418-419 [Vorhalt]). 6.4.3 Vor diesem Hintergrund kommt die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine konkrete und eminente Gefahr besteht, dass er – ein- mal aus der Haft entlassen – versuchen würde, sich dem Strafverfahren und der zu erwartenden Sanktion und der drohenden Landesverweisung durch (erneutes) Un- tertauchen in der Schweiz oder Ausreise ins Ausland zu entziehen. Mit der Staats- anwaltschaft vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Be- schwerde daran nichts zu ändern. Die geltend gemachten Umstände vermögen die die Fluchtgefahr indizierenden Gesichtspunkte nicht zu überwiegen. Soweit der Be- schwerdeführer anführt, dass die Hochzeit für diesen Monat (September) geplant gewesen sei und sie sich bereits nach Ringen umgesehen hätten, ist der Staatsan- waltschaft beizupflichten, dass eine Eheschliessung aufgrund des illegalen und un- geregelten Aufenthalts des Beschuldigten wenig realistisch erscheint und – entge- gen den Behauptungen des Beschwerdeführers – bis dato auch noch kein Ehevor- bereitungsverfahren anhängig gemacht wurde (vgl. Telefonnotiz betr. Auskunft des Zivilstandesamts Bern-Mittelland vom 28. Juni 2023). Was das Vorbringen des Be- schwerdeführers anbelangt, wonach er verstanden habe, was Straftaten und Ge- fängnis bedeuteten und er eine zweite Chance verdiene, um seine Kinder aufwach- sen zu sehen, ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass der Beschwerdefüh- rer – soweit erkennbar – bisher weder gegenüber den Strafverfolgungs- noch den Ausländerbehörden geltend gemacht hat, Kinder zu haben. 6.5 Gestützt auf die erwähnten Gesamtumstände ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht hat. 6.6 Dass das Zwangsmassnahmengericht den besonderen Haftgrund der Kollusionsge- fahr nicht geprüft hat, obwohl ihn die Staatsanwaltschaft im Verlängerungsantrag (er- neut) geltend gemacht hat, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Genannter Haftgrund blieb eben gerade ungeprüft, was sich nicht zum 10 Nachteil des Beschwerdeführers auswirkte. Im Übrigen hat das Bundesgericht im vom Zwangsmassnahmengericht gewählten Vorgehen bisher nicht auf eine Gehörs- verletzung geschlossen. Es wies stattdessen auf den Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen und die Prozessökonomie hin, welche die Prüfung von diskutablen Haft- gründen gebieten würden (Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.5). 7. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). 7.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft ge- haltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist rich- terlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu wer- den. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung die- ses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehen- den Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 7.2 Der Beschwerdeführer wurde am 12. Juni 2023 festgenommen und befindet sich damit seit rund dreieinhalb Monaten in Haft. Die vorinstanzlich bis zum 11. Dezem- ber 2023 verlängerte Untersuchungshaft führt zu einer Haftdauer von insgesamt sechs Monaten. Mit Blick auf die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vor- würfe und die diesbezüglichen Strafandrohungen (vgl. dazu E. 6.4.2) droht noch keine Überhaft. Die im angefochtenen Entscheid für die Dauer von drei Monaten verlängerte Haft erweist sich angesichts der noch anstehenden Ermittlungshandlun- gen (Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten, dessen Zugangsdaten erst anlässlich der Einvernahme vom 25. Juli 2023 bekannt gegeben wurden; Rapportie- rung der Ermittlungsergebnisse; Durchführung einer Schlussbefragung) als verhält- nismässig. Dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht. 7.3 Wie das Zwangsmassnahmengericht vermag auch die Beschwerdekammer keine milderen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zu erkennen, welche die Flucht- gefahr hinreichend zu bannen vermöchten: Ersatzmassnahmen für Haft können zwar geeignet sein, einer gewissen (nieder- schwelligen) Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr er- weisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts jedoch in der Re- gel nicht als ausreichend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen). Zumal die Fluchtgefahr vorliegend nicht mehr als niederschwellig bezeichnet werden kann, bestehen bereits aus diesem Grund Zwei- 11 fel, ob Ersatzmassnahmen angeordnet werden können. Die Prüfung der vom Be- schwerdeführer genannten Ersatzmassnahmen ergibt denn auch, dass diese nicht genügen. Eine Auflage betreffend den Aufenthaltsort oder eine Meldepflicht, wie sie der Beschwerdeführer erwähnt, vermögen die Gefahr des Untertauchens oder der Flucht nicht wirksam zu begegnen. Dem Beschwerdeführer verbliebe innerhalb des Meldeintervalls genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen. Mit diesen Ersatzmassnahmen könnte lediglich erreicht werden, dass eine Flucht rascher entdeckt würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_358/2019 vom 5. Au- gust 2019 E. 4). Auch mit einer elektronischen Fussfessel kann die Flucht nur im Nachhinein festgestellt werden (BGE 145 IV 503 E. 3.3, Urteile des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5 und 1B_574/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2). Nach dem Gesagten erweisen sich weder eine Meldepflicht noch die elek- tronische Überwachung einer Eingrenzung oder eines Hausarrests als geeignet, der vorliegenden Fluchtgefahr zu begegnen. Dies umso mehr, als dass der Beschwer- deführer bereits in der Vergangenheit im RIPOL ausgeschrieben werden musste. 8. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmen- gericht die Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten verlängert hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Beschwerdekammer keinen An- spruch auf eine Entschädigung. Sollten seinem amtlichen Verteidiger im Zusammen- hang mit dem Beschwerdeverfahren Aufwendungen entstanden sein, ist die diesbe- zügliche Entschädigung durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Eine allfällige amtliche Entschädigung für Rechtsanwalt B.________ für das Beschwer- deverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urtei- lende Gericht festzusetzen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident T.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 2. Oktober 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 13