besonders kollusionsanfällig sind. 6.6 Diese Ausführungen erweisen sich nach wie vor als zutreffend, zumal der Beschwerdeführer wie erwähnt keine Einwände erhebt. Mit der Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag vom 17. Juli 2023 kann ergänzt werden, dass im Drogenmilieu Einschüchterungen und Beeinflussungen keine Seltenheit darstellen. Angesichts der Vermutung, dass dem Beschwerdeführer eine übergeordnete Rolle in der Organisation zukommt, besteht somit die Gefahr, dass er sich mit anderen Beteiligten absprechen oder diese beeinflussen und so die umfangreichen Ermittlungen gefährden könnte.