12 6.5 Das Zwangsmassnahmengericht verweist hierzu wiederum auf den Haftanordnungsentscheid vom 27. Februar 2023. Dort führte es aus: Nachdem der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben ist, kann grundsätzlich offenbleiben, ob auch derjenige der Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_369/2022 [recte: 2020] vom 5. August 2020, E. 3.3).