6. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Flucht- und Kollusionsgefahr. In der Beschwerde wird die Annahme von Flucht- und Kollisionsgefahr nicht gerügt, so dass es im Folgenden bei einer summarischen Prüfung sein Bewenden haben kann. 6.1 Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht.