Dabei verwies sie jeweils auf die in den Haftanträgen gemachten Ausführungen zu den neuen Ermittlungsergebnissen. Mit der Bejahung des dringenden Tatverdachts setzte sie sich mit dem Kernvorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Damit beschränkte sich die Vorinstanz zwar auf die wesentlichen Überlegungen, welche zur Annahme des dringenden Tatverdachts führten, verletzte aber ihre Begründungspflicht bzw. den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers nicht.