10 vergingen bloss sechs Wochen. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass die Vorinstanz weitgehend auf ihre Ausführungen in den bereits ergangenen Entscheiden KZM 23 268, KZM 23 506 und KZM 23 993 verwiesen hat. In den Entscheiden hielt sie jeweils fest, dass sich der dringende Tatverdacht aufgrund der neuen Erkenntnisse bestätigt habe. Dabei verwies sie jeweils auf die in den Haftanträgen gemachten Ausführungen zu den neuen Ermittlungsergebnissen.